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   VGH Bayern, 26.01.2010 - 7 C 09.2870   

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https://dejure.org/2010,72141
VGH Bayern, 26.01.2010 - 7 C 09.2870 (https://dejure.org/2010,72141)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.01.2010 - 7 C 09.2870 (https://dejure.org/2010,72141)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. Januar 2010 - 7 C 09.2870 (https://dejure.org/2010,72141)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe; fehlende Erfolgsaussicht; Ausschluss vom Schulbesuch wegen vermeintlicher Gefahr eines Amoklaufs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschluß vom Unterricht - Ausschluss vom Schulbesuch wegen vermeintlicher Amoklaufgefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • VG München, 03.05.2022 - M 3 K 17.2574

    Vorläufiger Ausschluss vom Schulbesuch

    Wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung bestehen, hat das Interesse des Schülers, von präventiven Maßnahmen verschont zu bleiben und weiterhin am Unterricht teilnehmen zu können, gegenüber dem Schutz der potenziell betroffenen Schüler und Lehrkräfte zurückzustehen, solange die Gefahr nicht ausgeräumt ist (BayVGH, B.v. 26.1.2010 - 7 C 09.2870 - juris Rn. 6 zu Art. 86 Abs. 13 BayEUG a.F.).

    Aus ihrem Zweck als Maßnahme der Gefahrenabwehr (BayVGH, B.v. 26.1.2010 - 7 C 09.2870 - juris Rn. 6) folgt, dass Änderungen nach dem Zeitpunkt des Erlasses nicht außer Betracht bleiben können.

    Die Beurteilung, ob eine Gefährdung im Sinne des Art. 87 Abs. 1 Satz 1 BayEUG vorliegt, erfordert eine Prognose, ob eine akute Gefährdungssituation anzunehmen ist (BayVGH, B.v. 26.1.2010 - 7 C 09.2870 - juris Rn. 3, 6).

    Dem Sinn und Zweck nach erlaubt Art. 87 Abs. 1 Satz 1 BayEUG eine präventive Sofortmaßnahme bis zur Klärung der Gefahr und der Entscheidung über weitere Maßnahmen (BayVGH, B.v. 26.1.2010 - 7 C 09.2870 - juris Rn. 6).

  • VG München, 13.03.2023 - M 3 S 23.705

    Antrag der Schule auf Zuweisung an eine andere Schule der gleichen Schulart,

    Wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung bestehen, hat das Interesse des Schülers, von präventiven Maßnahmen verschont zu bleiben und weiterhin am Unterricht teilnehmen zu können, gegenüber dem Schutz der potenziell betroffenen Schüler und Lehrkräfte zurückzustehen, solange die Gefahr nicht ausgeräumt ist (BayVGH, B.v. 26.1.2010 - 7 C 09.2870 - juris Rn. 6 zu Art. 86 Abs. 13 BayEUG a.F.).

    Aus ihrem Zweck als Maßnahme der Gefahrenabwehr (BayVGH, B.v. 26.1.2010 - 7 C 09.2870 - juris Rn. 6) folgt, dass Änderungen nach dem Zeitpunkt des Erlasses nicht außer Betracht bleiben können.

    Die Beurteilung, ob eine Gefährdung im Sinne des Art. 87 Abs. 1 Satz 1 BayEUG vorliegt, erfordert eine Prognose, ob eine akute Gefährdungssituation anzunehmen ist (BayVGH, B.v. 26.1.2010 - 7 C 09.2870 - juris Rn. 3, 6).

    Dem Sinn und Zweck nach erlaubt Art. 87 Abs. 1 Satz 1 BayEUG eine präventive Sofortmaßnahme bis zur Klärung der Gefahr und der Entscheidung über weitere Maßnahmen (BayVGH, B.v. 26.1.2010 - 7 C 09.2870 - juris Rn. 6).

  • VGH Bayern, 13.06.2012 - 7 B 11.2651

    Entlassung eines Schülers als Ordnungsmaßnahme

    Auch wenn der Schulleiter hierfür ausdrücklich "Art. 86 Abs. 2 Satz 5 BayEUG" (richtig: Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BayEUG) als Rechtsgrundlage angegeben hat, dürfte eher ein auf Art. 86 Abs. 13 Satz 1 BayEUG gestützter Ausschluss vom Besuch der Schule als Sofortmaßnahme zur Gefahrenabwehr gemeint gewesen sein (vgl. hierzu BayVGH vom 26.1.2010 Az. 7 C 09.2870), der allerdings nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und durch den - wie sich aus Art. 86 Abs. 13 Satz 3 BayEUG ergibt - auch kein Verbrauch einer späteren Ordnungsmaßnahme eintritt.
  • VG München, 27.02.2024 - M 3 K 20.6507

    Fortsetzungsfeststellungsklage, Rehabilitationsinteresse, Sicherungsmaßnahme,

    Die Beurteilung, ob eine Gefährdung im Sinne des Art. 87 Abs. 1 Satz 1 BayEUG vorliegt, erfordert eine Prognose, ob eine konkrete Gefährdungssituation anzunehmen ist (BayVGH, B.v. 26.1.2010 - 7 C 09.2870 - juris Rn. 3, 6), da es sich um eine sicherheitsrechtliche Maßnahme der Gefahrenabwehr handelt.

    Stellt sich später heraus, dass die Gefahr tatsächlich nicht bestanden hat, so führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2010 - 7 C 09.2870 - juris Rn. 5).

  • VG Würzburg, 09.04.2014 - W 2 K 12.880

    Im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage besteht kein

    Etwaige Anhörungs- oder Begründungsmängel wären im Laufe des Verfahrens gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2010 - 7 C 09.2870).

    Im Hinblick auf das im Raum stehende Gefahrenpotenzial und den hohen Rang der möglicherweise betroffenen Rechtsgüter ist dem Schutz der Schüler und Lehrer im Zweifel Vorrang gegenüber den Rechten des potentiell gefährlichen Schülers einzuräumen (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2010 - 7 C 09.2870).

  • VGH Bayern, 26.02.2013 - 7 ZB 12.2617

    "Hausverbot" gegen einen Schüler; Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach

    Unabhängig davon sei angemerkt, dass auch der Senat das gegen den Kläger ausgesprochene "Hausverbot" als eine Maßnahme der Gefahrenabwehr ansieht, die der Schulleiter gemäß Art. 86 Abs. 13 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 344), bei einer Gefahr für das Leben oder einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit anderer Schüler oder von Lehrkräften unabhängig von späteren ordnungsrechtlichen Maßnahmen mit sofortiger Wirkung verhängen kann (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 26.1.2010 - 7 C 09.2870 - juris).
  • VG Augsburg, 12.04.2010 - Au 3 S 10.457
    Es handelt sich dabei um eine sicherheitsrechtliche präventive Sofortmaßnahme (vgl. BayVGH v. 26.1.2010, 7 C 09.2870).
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